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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des B Q in W, geboren am 11. August 1965, vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 6-8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. August 2005, Zl. SD 960/05, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. August 2005 wurde der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Staatenverbindung von Serbien und Montenegro, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Nach der Aktenlage sei der Beschwerdeführer Mitte des Jahres 1998 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Am 27. Jänner 1999 habe er um Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaft an der Universität Wien mit Beginn des Sommersemesters 1999 angesucht. Abgesehen von einem vom 14. bis 31. März 2000 gewährten Aufenthaltsrecht gemäß § 1 der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner, habe sich der Beschwerdeführer zunächst illegal in Österreich aufgehalten und sei deswegen nach § 31 Abs. 1 iVm § 107 Abs. 1 Z. 4 FrG rechtskräftig bestraft worden.
Am 27. Dezember 2000 habe der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit dem Zweck "Ausbildung" eingebracht. Dieser sei genauso wie einige Verlängerungsanträge durch die Erstbehörde in eigentlich recht großzügiger Weise positiv erledigt worden, obwohl der Beschwerdeführer mit dem ordentlichen Studium der Betriebswirtschaft nie beginnen habe können, weil ihm die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gefehlt hätten bzw. er den diesbezüglichen Nachweis nicht erbringen habe können. Am 29. Jänner 2004 und am 2. Dezember 2004 sei der Beschwerdeführer von der Erstbehörde darauf hingewiesen worden, dass er ohne Studienerfolgsnachweis nicht mehr mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechnen könnte. Trotzdem habe er am 21. März 2005 einen neuerlichen Verlängerungsantrag eingebracht, dem aber wieder kein Studienerfolgsnachweis oder wenigstens ein Nachweis über die notwendigen Deutschkenntnisse beigeschlossen gewesen sei.
In der Berufung gegen den Ausweisungsbescheid habe der Beschwerdeführer sinngemäß vorgebracht, dass er nach wie vor bloß den Vorstudienlehrgang der Universität Wien besuchte, weil er die Prüfung über die erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache noch immer nicht zur Gänze bestanden hätte. Es wäre ihm wegen der beschränkten Anzahl an freien Plätzen nicht mehr gelungen, sich einzuschreiben. Allerdings besuchte er seit 2004 den Deutschkurs an der "Internationalen Hochschule der Universität Wien", wo er gute Fortschritte machte. Im Übrigen wäre die Erstbehörde auf seine ab Sommer 2002 bestehenden gesundheitlichen Probleme kaum eingegangen und hätte nicht berücksichtigt, dass es sich dabei um berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 12 Abs. 2b FrG handelte.
Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2005 habe der Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er nunmehr für das Wintersemester 2005/2006 an der Wirtschaftsuniversität Wien als ordentlicher Hörer zugelassen worden wäre.
Aus rechtlicher Sicht führte die belangte Behörde nach Zitierung der § 34 Abs. 1 und § 12 Abs. 2b FrG sowie § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Mitte des Jahres 1998 in Österreich aufhalte und ab dem Sommersemester 1999 mit dem Studium der Betriebswirtschaft an der Universität Wien beginnen habe wollen, wofür er allerdings die notwendige Voraussetzung der ausreichenden Beherrschung der deutschen Sprache nicht erfüllt habe. Nachdem er sich die meiste Zeit illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe, habe er erstmals am 27. Dezember 2000 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit dem Zweck "Ausbildung" gestellt. Die dafür bislang letzte Aufenthaltserlaubnis habe am 31. März 2005 geendet, weil über den Antrag vom 21. März 2005 nicht mehr entschieden, sondern der gegenständlich angefochtene Ausweisungsbescheid erlassen worden sei.
Der Beschwerdeführer habe bisher keinen Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 UG erbringen können und habe die für den Erwerb des Status eines ordentlichen Studierenden vorgeschriebene Ergänzungsprüfung aus Deutsch erst am 6. Juni 2005, also viereinhalb Jahre nach der ersten Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit dem Zweck "Ausbildung", abgelegt.
Die Erstbehörde habe gemäß § 12 Abs. 2b FrG die begehrte Aufenthaltserlaubnis zum ausschließlichen Zweck des Studiums zu Recht versagen können, wobei sie jedenfalls auf Gründe, die der Einflusssphäre des Betroffenen entzogen und unabwendbar oder unvorhersehbar seien, Bedacht zu nehmen gehabt habe.
Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, dass er seit Sommer 2002 an rezidivierenden Gastritisbeschwerden, verbunden mit einer starken Gewichtsabnahme, gelitten hätte, die seiner Meinung nach durch den Tod seines Zwillingsbruders ausgelöst worden wären, wodurch er am zügigen Studium gehindert worden wäre, zumal sich die Erkrankung durch dauernde starke Übelkeit und Konzentrationsschwäche ausgewirkt hätte. Damit habe er sich auf Gründe berufen, die seiner Einflusssphäre entzogen bzw. unabwendbar seien.
Als Nachweis für sein Vorbringen habe der Beschwerdeführer einen Befund vom 19. August 2002 über die Vornahme einer Gastroskopie und Befunde einer Hausärztin vom 15. Dezember 2003 bzw. 20. September 2004 vorgelegt, wonach er im September und Oktober 2003 und von März bis Juni 2004 in seinem Allgemeinzustand (im letztgenannten Zeitraum erheblich) gesundheitlich beeinträchtigt gewesen wäre. Ein Nachweis, dass er deswegen in stationärer Spitalsbehandlung gestanden oder auch nur längere Zeit bettlägerig gewesen sei, sei allerdings nicht erbracht worden. Offen bleibe, warum der Beschwerdeführer nicht schon ab Jänner 1999, also ab dem Zeitpunkt seines Ansuchens um Studienzulassung bis zum Sommer 2002, somit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren, ab November 2003 bis Februar 2004 und ab Juli 2004 derartig zielstrebig die deutsche Sprache erlernt habe, dass er innerhalb vertretbarer Zeit mit dem ordentlichen Studium beginnen hätte können. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auch für die Zeiträume, in denen er gesundheitlich eingeschränkt gewesen sein solle, den Nachweis schuldig geblieben, dass er durch seine Erkrankung absolut verhindert gewesen sei, sich mit dem Erlernen der deutschen Sprache zu beschäftigen bzw. an Deutschkursen teilzunehmen. Desgleichen habe er keinen Nachweis für seine Behauptung erbracht, dass es ihm auf Grund der beschränkten Platzzahl nicht gelungen wäre, sich für den Studienlehrgang - gemeint sei offensichtlich das Jahr 2004 - anzumelden.
Es bestünden daher keine Bedenken dagegen, dass die Erstbehörde nicht zu dem Ergebnis gelangt sei, einem ausreichenden Studienerfolg stünden Gründe im Sinne des § 12 Abs. 2b zweiter Satz FrG entgegen. Da somit der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegenstehe, sei der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG erfüllt.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG falle zugunsten des Beschwerdeführers die Hausgemeinschaft mit seiner Schwester sowie die Dauer des inländischen Aufenthaltes seit Mitte 1998, also seit sieben Jahren, ins Gewicht. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren persönlichen Interessen würden in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass der Beschwerdeführer in den ersten beiden Jahren seines Aufenthaltes großteils illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und ihm bisher nur Aufenthaltsberechtigungen zum ausschließlichen Zweck des Studiums erteilt worden seien, er aber bis vor zwei Monaten nicht einmal die erforderliche Ergänzungsprüfung über die deutsche Sprache als Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Studierender abgelegt habe.
Den insgesamt nur durchschnittlich schwer wiegenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland stehe die aus dem Aufenthalt zum ausschließlichen Zweck des Studiums ohne Erbringung eines Studienerfolgs resultierende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber.
Unter gehöriger Abwägung dieser Umstände sei die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und demnach gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Angesichts der erheblichen Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses wögen die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Es gehe somit auch die gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführende Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus.
Da keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorlägen, habe auch in Ausübung des der Behörde zustehenden Ermessens eine für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung nicht getroffen werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Da sich der Beschwerdeführer während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.
Die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis für einen ausschließlich zum Zweck eines Studiums dienenden Aufenthalt kann gemäß § 12 Abs. 2b FrG versagt werden, wenn der Betroffene über keinen Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120, verfügt. Die Behörde hat dabei jedenfalls auf Gründe, die der Einflusssphäre des Betroffenen entzogen und unabwendbar oder unvorhersehbar sind, Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 75 Abs. 6 UG hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorangegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (acht Semesterstunden) abgelegt hat.
2. Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hält sich der Beschwerdeführer seit Mitte 1998 - vorerst illegal - in Österreich auf. Vom 14. bis 31. März 2000 verfügte er über ein Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner. Der Antrag vom 27. Dezember 2000 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit dem Zweck "Ausbildung" wurde ebenso wie einige Verlängerungsanträge bewilligt, wobei der zuletzt erteilte Titel bis 31. März 2005 gültig war. Der Beschwerdeführer hat die ihm für den Erwerb des Status eines ordentlichen Studierenden vorgeschriebene Ergänzungsprüfung aus Deutsch erst am 6. Juni 2005 abgelegt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sehr wohl seinen Studienerfolg entsprechend nachgewiesen und auch Gründe der Behinderung im Studium dargelegt, welche seiner Einflusssphäre entzogen und unvorhersehbar gewesen seien.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Erbringung von Leistungen, die dem im § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 geforderten Ausmaß entsprechen, zwar auch ohne Vorlage einer Bestätigung nach dieser Bestimmung einen Grund für die Ermessensübung zu Gunsten des Fremden darstellen kann. Der Besuch von Deutschkursen kommt jedoch einer Leistung, die den Kriterien des § 75 Abs. 6 UG 2002 entspricht, nicht gleich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2006, Zl. 2005/18/0664), zumal sich der Beschwerdeführer schon seit 1998 im Bundesgebiet aufhält und in all den Jahren keine greifbaren Studienerfolge aufgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer machte bereits im Verwaltungsverfahren geltend, wegen rezidivierender Gastritisbeschwerden, verbunden mit starker Gewichtsabnahme und ständiger Übelkeit, am zügigen Studium gehindert worden zu sein. Seiner Auffassung nach handle es sich dabei um Gründe, die seiner Einflusssphäre entzogen bzw. unabwendbar gewesen seien. Die belangte Behörde stellte dazu fest, dass der Beschwerdeführer Nachweise erbracht habe, wonach er im September und Oktober 2003 und von März bis Juni 2004, somit für einen Zeitraum von insgesamt sechs Monaten, in seinem Allgemeinzustand (für vier Monate erheblich) gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, wobei auch für diese Zeiträume keine absolute Verhinderung nachgewiesen worden sei, die deutsche Sprache zu erlernen oder an Deutschkursen teilzunehmen. Sie führte weiter aus, dass stationäre Spitalsbehandlungen oder Bettlägerigkeit nicht nachgewiesen worden seien und offen bleibe, warum der Beschwerdeführer zwischen Jänner 1999 und Juni 2005 - abgesehen von den sechs Monaten seiner nachgewiesenen Krankheit - die deutsche Sprache nicht so zielstrebig erlernt habe, um mit einem ordentlichen Studium beginnen zu können.
Die Beschwerde geht auf diese Argumentation in der Bescheidbegründung nicht ein. Die bloße Wiederholung des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer auf Grund seiner Krankheit am Studium gehindert worden sei, stellt keine konkrete Bekämpfung der genannten Feststellungen dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2004, Zl. 2004/18/0281). Es kann auch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Sicherheit und im erforderlichen Umfang ermittelt habe.
Im Übrigen steht dem Beschwerdevorbringen bezüglich einer in der Familie des Beschwerdeführers gelegenen psychischen Erkrankung das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) entgegen.
Zutreffend hat die belangte Behörde auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis für die Behauptung erbracht hat, dass es ihm auf Grund der beschränkten Platzzahlen nicht gelungen wäre, sich für den Vorstudienlehrgang anzumelden.
Dem Beschwerdeführer ist es in den sechseinhalb Jahren seit Beantragung seiner Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaft an der Universität Wien am 27. Jänner 1999 bis zum 6. Juni 2005 lediglich gelungen, die ihm vorgeschriebene Ergänzungsprüfung für die Zulassung als ordentlicher Studierender zu absolvieren. Für keines der bisherigen Studienjahre konnte er einen Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 UG erbringen. Selbst wenn die rezidivierenden Gastritisbeschwerden den Beschwerdeführer - wofür kein Nachweis erbracht wurde - gänzlich am Erlernen der deutschen Sprache gehindert hätten, wurden diese Beschwerden nur für einen Zeitraum von insgesamt sechs Monaten (von sechseinhalb Jahren seit Beantragung seiner Zulassung zum Studium) ärztlich nachgewiesen.
Im Hinblick darauf bestehen keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde nicht zu dem Ergebnis gelangte, einem ausreichenden Studienerfolg wären Gründe im Sinne des § 12 Abs. 2b zweiter Satz FrG entgegen gestanden.
Da somit der Erteilung des begehrten weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht, ist der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG erfüllt.
3. Die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, die Ausweisung sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), kann aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides nicht als rechtswidrig erkannt werden.
4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 2. Dezember 2008
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005180595.X00Im RIS seit
25.12.2008Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009