RS Vwgh 1990/9/26 90/02/0062

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2 idF 1975/402;
VStG §19;
VStG §55 Abs1;

Rechtssatz

Hat ein Besch in den letzten fünf Jahren fünf Verstöße gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit begangen und haben ihn die zwei zuletzt verhängten Geldstrafen von je S 2000,-- nicht dazu veranlaßt, in der Folge seine Fahrgeschwindigkeit den gesetzlichen Vorschriften anzupassen, so übt die Beh Ermessen iSd Gesetzes, wenn sie nunmehr die Geldstrafe (wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO) mit S 3000.-- bemißt.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020062.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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