RS Vwgh 1990/9/26 90/02/0059

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
EGVG Art9 Abs1 Z1;
VStG §45;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wenngleich keine Bindung der einen Behörde an den von einer anderen Behörde in einem anderen Verwaltungsstrafverfahren vorgenommenen Ausspruch der Einstellung dieses Verfahrens besteht, so hat die erstgenannte Behörde dennoch zu begründen, warum sie den zur Einstellung des Verfahrens führenden Umstand nicht so wie die andere Behörde beurteilt hat. Die Unterlassung einer derartigen Begründung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020059.X01

Im RIS seit

26.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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