RS Vwgh 1990/9/27 90/12/0163

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20c idF 1970/245;
GehGNov 20te Art3 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Verpflichtung zur sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des § 12 Abs 2 GehG und des Art 2 der 19 GehGNov gem Art 3 Abs 4 der 20ten GehGNov folgt lediglich, daß die an sich bloß für die Bestimmung des Vorrückungsstichtages vorgesehene Regelung unter den genannten Voraussetzungen auch für den Bereich der Bestimmung der Dienstzeit für die Jubiläumszuwendung heranzuziehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120163.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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