RS Vwgh 1990/9/27 89/12/0003

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §57 Abs1;
GehG 1956 §57 Abs8;
GehG 1956 §58 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 89/12/0006 bis 89/12/0009, 89/12/0022, 89/12/0023, 89/12/0087;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber knüpft die Bemessung der Dienstzulage einerseits an die Fiktion "wenn er Leiter wäre" und andererseits an die VGr und die Dienstzulagengruppe. Für die Feststellung, in welcher Höhe der Anspruch auf Dienstzulage gegeben ist, genügt die Verweisung im § 58 Abs 2 auf § 57 Abs 1 und Abs 8 GehG nicht, weil diese Regelungen nur den anspruchsberechtigten Personenkreis und die für die Bemessung grundsätzlichen Faktoren festlegen, aber keine Aussage über die Einstufung und die Höhe bzw die Erhöhungsfaktoren für die Dienstzulage enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120003.X03

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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