TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/2 2005/18/0613

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Veröffentlicht am 02.12.2008
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Index

E3L E02100000;
E3L E05100000;
E3L E19100000;
19/05 Menschenrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32004L0038 Unionsbürger-RL Art35;
ABGB §90;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des M in K, geboren am 28. Juli 1972, vertreten durch Dr. Thomas Treichl, Mag. Martin Krumschnabel und Mag. Hannes Bodner, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Josef-Egger-Straße 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 15. September 2005, Zl. III 4033-36/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 15. September 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, laut seinem Vorbringen ein "Kosovo-Albaner", gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 iVm §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Nach den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen habe der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2002 vor dem Standesamt Kufstein die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin K. geschlossen. Diese sei im Frühjahr 2002 in einem Lebensmittelgeschäft in Rosenheim (Deutschland) beschäftigt gewesen. Die Geschäftsführerin dieses Geschäftes habe mit K. im Jänner 2002 Kontakt aufgenommen und sie gefragt, ob sie "Geld verdienen wolle", und ihr in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass sie mit einem Mann in Verbindung stünde, der "Aufenthaltspapiere" benötigte und deshalb heiraten wollte. K. sei auch im Rahmen dieses Gesprächs eröffnet worden, dass ihr im Fall einer solchen Heirat Geld gegeben würde und die Höhe des Geldbetrages mit diesem Mann zu besprechen wäre. Ein paar Tage später sei der Beschwerdeführer der K. von der Geschäftsführerin als der diesbezügliche Mann vorgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe darauf verwiesen, dass er für Deutschland keine Aufenthaltsgenehmigung hätte. Tatsächlich habe er zum damaligen Zeitpunkt für Deutschland weder eine Arbeitserlaubnis noch eine Aufenthaltsgenehmigung, sondern eine solche lediglich für Italien besessen. Er habe sich im Frühjahr 2002 in R als Besucher aufgehalten, habe früher dort gearbeitet und habe zum Zeitpunkt des Beginnes der Bekanntschaft mit K. in einem von seinem ehemaligen Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Zimmer gewohnt und unangemeldet ("schwarz") gearbeitet.

Über Vorschlag des Beschwerdeführers hätten er und K. bei diesem ersten Kontakt das von ihm bewohnte Zimmer aufgesucht. Dort habe er der K. erklärt, dass er im Kosovo verheiratet wäre und zwei Kinder hätte. K. habe darauf hingewiesen, dass sie 16 Jahre älter sei als er und man daher eine ernst gemeinte Heirat nicht annehmen würde. Ihre Bedenken wegen des Altersunterschiedes habe er mit dem Hinweis, dass seine im Kosovo lebende Ehefrau möglicherweise weniger eifersüchtig wäre, zerstreut. Er habe der K. für den Fall der Heirat EUR 10.000 angeboten. Anlässlich dieses erstmaligen Gesprächs in seinem Zimmer in R habe er fernmündlich mit seiner Frau Kontakt aufgenommen und ihr erklärt, dass er nunmehr eine Frau zum Heiraten gefunden hätte. K. habe sich jedoch noch nicht endgültig zur Heirat entschlossen gehabt, aber eingeräumt, sich die Angelegenheit noch überlegen zu müssen und ihm für den Fall ihrer Ablehnung dabei behilflich zu sein, eine andere Frau zu finden, die er heiraten könnte. Tatsächlich habe K. mit ihrer damals 25-jährigen Tochter W. Kontakt aufgenommen und diese gefragt, ob sie einen Mann für Geld heiraten würde, welches Angebot jedoch ihre Tochter abgelehnt habe.

In der Folge hätten sich der Beschwerdeführer und K. regelmäßig getroffen und auch wiederholt Geschlechtsverkehr gehabt. Er sei zu K. sehr zuvorkommend, höflich, nett und zärtlich gewesen und habe schließlich auch Vorbereitungen für die Scheidung seiner noch aufrechten Ehe im Kosovo getroffen. K. habe sich im Lauf der bereits Monate dauernden Beziehung zu ihm tatsächlich in ihn verliebt und sei mit einer Heirat deshalb auch einverstanden gewesen. Als er seine Arbeit in R verloren habe, sei er etwa im August 2002 zu K. in ihre Wohnung in K gezogen. Seine Ehe im Kosovo sei schließlich mit Urteil des Kreisgerichtes Prizren am 13. Juni 2002 geschieden worden. Die Planung der Hochzeit mit K. sei immer konkreter geworden. Es sei eine Verlobungsfeier organisiert worden, und schließlich hätten sie am 12. Oktober 2002 bei Ausrichtung einer anschließenden, aufwändig ausgelegten Hochzeitsfeier geheiratet. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe K. die Hoffnung und auch die Absicht gehabt, eine eheliche Gemeinschaft zu begründen. Nach der Heirat an einem Samstag habe der Beschwerdeführer darauf bestanden, am darauffolgenden Montag bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein (der Erstbehörde) wegen der Aufenthaltsgenehmigung und der Arbeitsbewilligung vorzusprechen. Er habe K. auch angewiesen, im Zug der dortigen Vorsprache vorzubringen, dass sie ihn in Italien kennen gelernt hätte und beide die Absicht hätten, seine Kinder nach Österreich zu holen. Er und K. seien bei der Erstbehörde getrennt angehört worden. Etwa zehn Tage später seien ihm die Dokumente über seine Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitsbewilligung übermittelt worden. Etwa drei Wochen nach der Hochzeit sei der Beschwerdeführer erstmals in seine Heimat (Kosovo) mit der Erklärung, seine Eltern und Kinder zu besuchen, gefahren. Auf die von K. geäußerte Vermutung, dass er mit seiner geschiedenen Gattin geschlechtlich verkehren würde, habe er ihr zu verstehen gegeben, dass er ansonsten in den Verdacht geriete, dass es sich bei der Hochzeit mit K. um eine ernstere Angelegenheit und nicht nur um eine Eheschließung zum Zweck der Aufenthaltsgenehmigung handelte. Nach seiner Rückkehr aus seiner Heimat habe er K. mitgeteilt, dass er mit seiner geschiedenen Frau geschlechtlich verkehrt hätte. Zwischen ihm und K. sei es deshalb zum Streit und später zur Versöhnung und auch zu geschlechtlichen Kontakten gekommen. Nach etwa drei Monaten sei er wiederum und in der Folge in etwa in diesen zeitlichen Abständen regelmäßig in seine Heimat gefahren. Auch nach diesen späteren regelmäßigen Fahrten habe er gegenüber K. immer wieder darauf hingewiesen, dass er mit seiner geschiedenen Frau geschlechtlich verkehrt hätte, und habe ihm K. immer wieder Vorhaltungen deswegen gemacht, worauf er erklärt habe, dass die Eheschließung mit K. nur zum Zweck der Beschaffung der Papiere erfolgt sei, er seine geschiedene Frau nicht im Stich lassen würde und er diese nach wie vor liebte. K. habe sich mit dieser Situation jedoch nicht mehr abfinden können, und ab etwa Frühjahr 2003 sei die Ehe von Spannungen geprägt gewesen, und der Beschwerdeführer und K. seien mehr oder weniger bereits getrennte Wege gegangen. Er habe zwar noch in der Wohnung der K. gewohnt, diese habe jedoch nicht mehr seine Wäsche besorgt, und sie hätten sich auch unabhängig voneinander essensmäßig versorgt. Diese Art und Weise der ehelichen Lebensführung habe sich bis Ende 2004 hingezogen. Er und K. hätten bis dorthin in der Wohnung mehr oder weniger ein getrenntes Leben geführt. Ihr letzter geschlechtlicher Verkehr sei im April 2004 gewesen. Auch vor Einbringung der Ehescheidungsklage durch K. sei der Beschwerdeführer in seine Heimat gefahren. Er unterhalte nach wie vor geschlechtliche Beziehungen zu seiner geschiedenen Frau und sei am 31. Dezember 2004 endgültig aus der Wohnung der K. ausgezogen. Auf den von ihm der K. für die Heirat versprochenen Betrag von EUR 10.000 habe er an sie ab Februar 2003 bis April 2004 monatlich EUR 300 bezahlt. Er habe auch die Hälfte des monatlichen Mietzinses und die Hälfte der monatlichen Stromkosten von insgesamt EUR 300 getragen. Ab April 2004 habe er jedoch keine Zahlungen mehr in Abstattung des versprochenen Betrages von EUR 10.000 geleistet. Ab diesem Zeitpunkt habe K. von ihm für Miete und Strom monatlich EUR 300 und später EUR 350 verlangt. Die Ehe mit K. sei vom Bezirksgericht Kufstein mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 4. März 2005 aus dem Verschulden des Beschwerdeführers geschieden worden.

Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass das "aus dem Sachverhalt eindrucksvoll ersichtliche Gesamt-Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Ehe mit der Österreicherin (K.(" die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG, nämlich dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, rechtfertige; dies vor dem Hintergrund, dass die Verhinderung bzw. Bekämpfung des Missbrauches von Rechtsinstituten, hier des Rechtsinstituts der Ehe, zur Erlangung aufenthalts- und arbeitsrechtlicher Berechtigungen, ein besonderes Anliegen des Gesetzgebers und ein dringendes soziales Bedürfnis der österreichischen Gesellschaft sei.

In weiterer Folge vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG zulässig sei, und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer seit 2002 in Österreich lebe und seit 1. Juli 2003 als Monteur bei einem Unternehmen in K arbeite. Von 2002 bis 2005 sei er mit K. verheiratet gewesen, mit der er bis Ende 2004 in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, obwohl er und K. bereits seit etwa Frühjahr 2003 mehr oder weniger getrennte Wege gegangen seien. Er habe im Bundesgebiet keine intensive familiäre Bindung, wohl jedoch im Kosovo zu seiner dort lebenden von ihm geschiedenen früheren Ehegattin, mit der er zwei minderjährige Kinder habe.

Die Dauer des Aufenthaltverbotes entspreche den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes das Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer notwendig sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die belangte Behörde hat keinen der in § 36 Abs. 2 FrG normierten Tatbestände als erfüllt angesehen. Ein Aufenthaltsverbot kann jedoch auch ausschließlich auf § 36 Abs. 1 FrG gestützt werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der in § 36 Abs. 2 leg. cit. angeführten Fälle aufweisen, jedoch in ihrer Gesamtheit die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2002, Zl. 2000/18/0288; ferner in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/18/0442).

2. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen bot der Beschwerdeführer der österreichischen Staatsbürgerin K. für den Fall, dass sie ihn heiraten würde, ein Entgelt dafür in der Höhe von EUR 10.000 an, womit er bezweckte, in weiterer Folge "Aufenthaltspapiere" zu erlangen. Sodann verständigte er seine im Kosovo lebende (damalige) Ehegattin davon, dass er nunmehr "eine Frau zum Heiraten" gefunden habe, und ließ sich im Juni 2002 von ihr scheiden. Nach seiner Eheschließung mit K. am 12. Oktober 2002 bestand er darauf, am 14. Oktober 2002 gemeinsam mit ihr bei der Erstbehörde zwecks Erteilung eines Aufenthaltstitels und einer arbeitsrechtlichen Bewilligung vorzusprechen. Er trug seiner Ehegattin K. auf, bei dieser Vorsprache - wahrheitswidrig - anzugeben, dass sie ihn in Italien kennen gelernt habe und sie beide die Absicht hätten, seine Kinder nach Österreich zu holen. Etwa zehn Tage später wurden ihm die begehrten Bewilligungen erteilt. Auch während seiner Ehe mit K. fuhr er regelmäßig in sein Heimatland, wo er mit seiner früheren Ehegattin geschlechtlich verkehrte. Gegenüber K. wies er darauf hin, dass er seine frühere Ehegattin nicht im Stich lassen würde und er K. nur zum Zweck der Beschaffung der Papiere geheiratet habe.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin nur zu dem Zweck geschlossen hat, fremdenrechtliche und ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligungen für den Aufenthalt und eine Erwerbstätigkeit in Österreich zu erlangen, und er eine dem Wesen der Ehe im Sinn des § 90 ABGB entsprechende Lebensgemeinschaft nie eingehen wollte und geführt hat. Entgegen der Beschwerdeansicht kann daher keine Rede davon sein, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, welches Fehlverhalten die belangte Behörde für maßgeblich erachtet habe.

Das Eingehen einer Ehe zum ausschließlichen Zweck der Erlangung fremdenrechtlicher und ausländerbeschäftigungsrechtlicher Bewilligungen, somit zur Umgehung der für Drittstaatsangehörige geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, stellt - vor dem Hintergrund der Entschließung des Rates vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen (ABl. C 382) und Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG (ABl. L 158 idF der Berichtigung ABl. L 229) - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0495).

In Anbetracht dieses Fehlverhaltens liegt ein triftiger Grund vor, der im Sinn der obigen Ausführungen die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigt.

3. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 2002 und seine Beschäftigung als Monteur seit 1. Juli 2003 berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in seine persönlichen Interessen angenommen. Das Gewicht dieser Interessen auf Grund seines bisherigen inländischen Aufenthaltes und seiner Berufstätigkeit wird jedoch dadurch entscheidend relativiert, dass die Berechtigungen dafür nur auf die rechtsmissbräuchlich eingegangene Ehe zurückzuführen sind.

Diesen Interessen steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers jedenfalls nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), auch dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man dieser Abwägung das Beschwerdevorbringen zugrunde legte, dass der Beschwerdeführer ein wichtiger und wertvoller Mitarbeiter seines Arbeitgebers sei.

4. Was die von der Beschwerde bekämpfte Gültigkeitsdauer des vorliegenden Aufenthaltsverbotes anlangt, so zeigt sie keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes vor Ablauf dieser Gültigkeitsdauer erwartet werden könne. In Anbetracht des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall dieses Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.

5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Dezember 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005180613.X00

Im RIS seit

26.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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