RS Vwgh 1990/9/27 89/16/0216

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/03 Außerstreitverfahren
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §533;
ABGB §760;
AußStrG §130;
ErbStG §1 Abs1 Z1;
ErbStG §2 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1992, 52;

Rechtssatz

Das Heimfallsrecht ist kein gesetzliches Erbrecht. Vielmehr wird im Sinn des § 130 AußStrG der vom Gericht als erblos erklärte Nachlaß dem Fiskus (auf Antrag) übergeben. Weder ist von ihm eine Erbserklärung abzugeben, noch findet eine Einantwortung statt (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160216.X03

Im RIS seit

27.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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