RS Vwgh 1990/9/27 88/16/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1990
beobachten
merken

Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
WEG 1975 §23;
WEG 1975 §8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/16/0129 Besprechung in: AnwBl 4/1991, S 255, 256; ÖStZB 1992, 50;

Rechtssatz

Der durch den Anwartschaftsvertrag entstandene Anspruch auf Übereignung der Wohnung ist kein dinglicher, sondern ein bloß obligatorischer (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0162). Dieser obligatorische Anspruch kann beliebig vielen Personen zustehen und stellt einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 dar, wobei dieser Erwerbsvorgang durch einen später begründeten dinglichen Anspruch weder nichtig noch ex tunc rückgängig gemacht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988160113.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten