RS Vwgh 1990/9/27 89/16/0046

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §8 Abs2;
FinStrG §9;

Rechtssatz

Daß wertvolle Schmuckstücke bei ihrer Einfuhr in das Zollgebiet zollpflichtig sind, kann als jedermann bekannt vorausgesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160046.X04

Im RIS seit

17.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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