TE Vfgh Beschluss 2003/11/21 B1540/02

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Veröffentlicht am 21.11.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VfGHGO §42

Leitsatz

Berichtigung eines Erkenntnisses

Spruch

Berichtigung gemäß §42 der Geschäftsordnung

des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1946, BGBl. Nr. 202

Das Erkenntnis vom 8. Oktober 2003, B1540/02, wird gemäß §42 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1946, BGBl. 202, wie folgt berichtigt:

Im Spruch des Erkenntnisses haben im zweiten Absatz die Worte "und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist" zu entfallen.

In der Begründung des Erkenntnisses, Punkt II.6., haben folgende Worte zu entfallen: "und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten".

Begründung

Begründung:

Der Ausspruch, daß die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird, stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, da weder in der Beschwerde, noch im weiteren Verfahren ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde (vgl. Beschluß vom 13.6.1990, B933/88, B195/89).

Schlagworte

VfGH / Berichtigung, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1540.2002

Dokumentnummer

JFT_09968879_02B01540_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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