RS Vwgh 1990/9/27 90/16/0046

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

FinStrG §35 Abs1;
ZollG 1955 §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 142;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/16/0074 E 19. Februar 1987 VwSlg 6190 F/1987 RS 4

Stammrechtssatz

Wird ein Kleidungsstück (hier: Pelzjacke) nicht zum Zwecke des vorübergehenden persönlichen Gebrauches während des Zeitraumes zwischen einer bestimmten Einreise und der darauf folgenden Ausreise, sondern bloß zur Reinigung vorübergehend in das Zollgebiet eingebracht, so besteht für dieses Kleidungsstück Stellungspflicht und Erklärungspflicht (Hinweis E 21.11.1985, 84/16/0241).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160046.X03

Im RIS seit

27.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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