RS Vwgh 1990/9/27 90/12/0127

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs2 Z3;
DienstrechtsG Krnt 1985 §40 Abs2 litc;

Rechtssatz

Daß sich der Beamte in die im Rahmen seiner neuen Verwendung nur selten unterlaufenden Vorgänge erst einarbeiten kann, wenn sie vorkommen und sich solche Einzelfälle unter Umständen auf mehrere Jahre verteilen können, bewirkt aber keineswegs, für die gesamte Zeit bis dahin eine " langdauernde und umfangreiche Einarbeitung " iSd § 40 Abs 2 lit c Krnt DienstrechtsG anzunehmen

(Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0088, VwSlg 10567 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120127.X04

Im RIS seit

27.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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