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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §40 Abs2 Z3;Rechtssatz
Daß sich der Beamte in die im Rahmen seiner neuen Verwendung nur selten unterlaufenden Vorgänge erst einarbeiten kann, wenn sie vorkommen und sich solche Einzelfälle unter Umständen auf mehrere Jahre verteilen können, bewirkt aber keineswegs, für die gesamte Zeit bis dahin eine " langdauernde und umfangreiche Einarbeitung " iSd § 40 Abs 2 lit c Krnt DienstrechtsG anzunehmen
(Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0088, VwSlg 10567 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120127.X04Im RIS seit
27.09.1990