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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;Rechtssatz
Innerhalb derselben Verwendungsgruppe (hier: VGrB) könnte von einer Ungleichwertigkeit der Tätigkeiten nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge, wovon allein deshalb, weil dem Beamten in der früheren Tätigkeit die Bearbeitung von Akten betreffend Vergabe höherer Mittel übertragen war, nicht gesprochen werden kann (hier Sachbearbeiter für Großbauvorhaben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120127.X03Im RIS seit
27.09.1990