RS Vwgh 1990/9/27 90/12/0127

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §40 Abs2 litb;

Rechtssatz

Innerhalb derselben Verwendungsgruppe (hier: VGrB) könnte von einer Ungleichwertigkeit der Tätigkeiten nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge, wovon allein deshalb, weil dem Beamten in der früheren Tätigkeit die Bearbeitung von Akten betreffend Vergabe höherer Mittel übertragen war, nicht gesprochen werden kann (hier Sachbearbeiter für Großbauvorhaben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120127.X03

Im RIS seit

27.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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