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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §40 Abs2;Rechtssatz
Der Beamte, der mit seiner Gegenwehr gegen eine Versetzung Erfolg hat, kann nur die Rückkehr zu seiner früheren Verwendung erreichen. Das schließt es aber nicht aus, dem Beamten sodann im Wege eines bloßen Dienstauftrages eine neue Verwendung zuzuweisen, sofern diese der ursprünglichen Verwendung mindestens gleichwertig ist und weder eine Laufbahnverschlechterung erwarten läßt noch einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf (Hinweis E 20.9.1983, 82/12/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120127.X05Im RIS seit
27.09.1990