RS Vwgh 1990/9/27 88/16/0113

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
WEG 1975 §8;
WEG 1975 §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/16/0129 Besprechung in: ÖStZB 1992, 50;

Rechtssatz

§ 8 WEG 1975 bestimmt nur die grundsätzliche Unteilbarkeit des mit dem Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteiles. Der Grundsatz der Unteilbarkeit des Mindestanteiles, der für Ehegatten nicht gilt (vgl § 9 WEG 1975), beinhaltet lediglich den Ausschluß der Möglichkeit geteilter sachenrechtlicher Zuordnung derselben Wohnung an mehrere Personen, sodaß nur eine Person im Grundbuch als berechtigt aufscheinen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988160113.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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