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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1992, 54;Rechtssatz
Es genügt ein einziger, auch geringfügiger Wiederaufnahmsgrund, um die Steuer neu festzusetzen und dabei andere, bereits bekannt gewesene, aber nicht beachtete Tatsachen zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160225.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009