RS Vwgh 1990/9/27 90/12/0127

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §40 Abs2;

Rechtssatz

Im Gegensatz zur Versetzung im engeren Sinn, die ohne Rücksicht auf die Art der zu verrichtenden Tätigkeit vor und nach der Maßnahme stets vorliegt, wenn sie von einer Dienststelle zu einer anderen Dienststelle erfolgt, verlangt die unter gewissen zusätzlichen Voraussetzungen einer Versetzung gleichzuhaltende Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion) innerhalb derselben Dienststelle begrifflich den Eintritt einer Veränderung in der Art der diesem Beamten innerhalb seiner Dienststelle obliegenden dienstlichen Verrichtungen. Nach dem Sinn des Gesetzes und dem ihm zugrundeliegenden Schutzgedanken ergibt sich, daß die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion) nur vorliegt, wenn die nunmehr dem Beamten zugewiesene Verwendung eine neue ist, dh wenn sie der bisherigen, was den Inhalt der gewöhnlich damit verbundenen dienstlichen Verrichtungen betrifft, weder gleich noch dem maßgebenden Gesamtbild der Tätigkeit nach gleichartig ist (Hinweis E 9.1.1981, 2773/80, VwSlg 10333 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120127.X01

Im RIS seit

27.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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