RS Vwgh 1990/9/27 89/16/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

ABGB §365;
BAO §24 Abs1 litd;
BewG 1955 §2 Abs2;
BewG 1955 §21 Abs4;
EisbEG 1954 §35 Abs2;
EisbEG 1954 §35;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1992, 54;

Rechtssatz

Erst durch den tatsächlichen Vollzug der Enteignung, also mit freiwilliger Besitzübertragung oder zwangsweiser Besitzeinweisung nach Leistung (Sicherstellung) der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum (Hinweis E 12.5.1980, 2363/78; Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum ABGB, Band 1, Auflage 2, Randziffer 5 zu § 365). Rechtskraft der Bemessung der Entschädigung ist nach § 35 Abs 2 EisbEG für den Vollzug der Enteignung nicht erforderlich. Bei Liegenschaften ist die Verbücherung nicht erforderlich; sie erfolgt nach Vollzug der Enteignung nur zur Berichtigung des Grundbuchs.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160225.X05

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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