RS Vwgh 1990/9/27 90/12/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20c idF 1970/245;
GehGNov 20te Art3 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Rechtsvorschrift " sinngemäß " anwenden bedeutet, daß die auf einen anderen Tatbestand zugeschnittene Vorschrift auf den Tatbestand, auf den sie sinngemäß angewendet werden soll, nicht unmittelbar, sondern nur nach einer entsprechenden, vom Gesetzesanwender vorzunehmenden Anpassung anzuwenden ist. Das Wort " sinngemäß " in der verweisenden Norm hat sohin zu bedeuten, daß kein anderer Inhalt als der jener Bestimmung, auf die verwiesen wird, Anwendung zu finden hat

(Hinweis E 30.1.1984, 83/09/0183). Die Norm, auf die verwiesen wird, sinngemäß anzuwenden, bewirkt also nicht, - noch dazu bei einer ihrem Rechtscharakter nach als Sonderbestimmung zu wertenden Regelung, die von vornherein nicht erweiternd auszulegen ist - daß die enthaltenen Tatbestände um weitere ergänzt werden dürfen

(Hinweis E 3.11.1978, 970/75, VwSlg 9677 A/1978).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120163.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten