RS Vwgh 1990/9/27 87/12/0051

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/05 Reisegebührenvorschrift
63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §1 Abs4;
PVG 1967 §2 Abs1;
PVG 1967 §25 Abs1;
PVG 1967 §4 Abs1;
RGV 1955 §71;
RGV 1955 §72;
VwRallg;

Rechtssatz

Entspricht der Dienststellenausschuß dem im Brigadebefehl zum Ausdruck kommenden Ersuchen, ein Vertreter des Dienststellenausschusses möge an der militärischen Übergabsfeier teilnehmen, so kann - vor dem Hintergrund des § 25 Abs 1 PVG - im Zweifel nicht angenommen werden, daß dem teilnehmenden Personalvertreter eine Weisung (Auftrag) erteilt wurde. Diese Auslegung des Brigadebefehls entspricht auch dem Gebot, im Zweifel jeden Rechtsakt (welcher Stufe auch immer) gesetzeskonform auszulegen und ihm nicht einen rechtswidrigen Inhalt zu unterstellen.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987120051.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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