RS Vwgh 1990/9/27 89/12/0144

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GehG 1956 §13b idF 1972/214;
RGV 1955 §36 Abs1;
RGV 1955 §36 Abs5;

Rechtssatz

Der Umstand, daß § 36 Abs 5 zweiter Satz RGV keine ausdrückliche Befristung für die Möglichkeit der Gewährung einer Vergütung enthält, schließt aber nicht aus, im Rahmen der Ermessensübung bei der Entscheidung über diese Vergütung der Verjährungsbestimmung des § 13b GehG Bedeutung zuzuerkennen. Geht nämlich die Durchsetzbarkeit eines bestehenden (dh rechtzeitig im Sinne des § 36 Abs 1 RGV geltend gemachten) reisegebührenrechtlichen Anspruches mit Eintritt der Verjährung nach § 13b GG für den Beamten verloren, so kann dies - im Rahmen der Ermessensübung - für die Gewährung einer Vergütung nach § 36 Abs 5 zweiter Satz RGV nicht unbeachtlich sein: Die Vergütung ist nämlich - materiell betrachtet - ein (in seiner Höhe begrenzter) Ersatz für einen (durch nicht fristgerechte Reiserechnungsvorlage) erloschenen Anspruch (Teilanspruch im Fall des § 36 Abs 2 RGV). Bei dieser Bewertung der Vergütung nach § 36 Abs 5 zweiter Satz RGV, die auf diesen Zusammenhang zwischen der Vergütung mit dem untergegangenen reisegebührenrechtlichen Anspruch Bedacht nimmt, erscheint es aber sachlich nicht gerechtfertigt, diese Ersatzleistung nach § 36 Abs 5 zweiter Satz RGV zeitlich unbegrenzt geltend machen zu können, während der Durchsetzbarkeit eines bestehenden Anspruches im Hinblick auf die Verjährung zeitliche Grenzen gesetzt sind.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120144.X04

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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