RS VwGH Erkenntnis 1990/09/28 90/17/0162

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Veröffentlicht am 28.09.1990
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Fortgesetztes Verfahren: 91/17/0110 E 5. Dezember 1991; Rechtssatz

Adressat der im § 1 des OÖ GetränkesteuerG ausgesprochenen Verpflichtung der Gemeinde zur Abgabenerhebung (also zur Erschließung und Nutzung der Steuerquelle -

(Hinweis E VfGH 10.12.1968, B 102/68, VfSlg 5855/1968) ist der Gemeindeverordnungsgeber und nicht die zur individuellen Normvollziehung berufene Abgabenbehörde. Der im § 4 Abs 1 zweiter und dritter Satz OÖ GdGetränkesteuerG idF LGBl 1988/22 gefundene Abgabentatbestand (auf den Wert der Verpackung) ist daher nicht unmittelbar anwendbar (self-executing), sondern bedarf einer Verordnung des Gemeinderates.

Im RIS seit
15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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