RS Vwgh 1990/10/2 90/11/0140

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Veröffentlicht am 02.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §69 Abs1 litc;
KFG 1967 §73;

Rechtssatz

Wurde die für die Entziehung der Lenkerberechtigung wesentliche Vorfrage, ob eine Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO begangen wurde, durch einen rechtskräftigen Strafbescheid bindend gelöst, führt die Aufhebung des Strafbescheides durch den VwGH noch nicht zu einer anderslautenden Vorfragenentscheidung iSd § 69 Abs 1 lit c AVG. Ein Wiederaufnahmegrund liegt auch dann nicht vor, wenn in der Folge mit dem Ersatzbescheid nicht über die Vorfrage selbst (zB Einstellung nach § 45 Abs 1 lit c VStG) entschieden wird (Hinweis E VS 16.10.1987, 87/11/0008, VwSlg 12555 A/1987 und E 17.1.1989, 88/11/0261).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110140.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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