RS Vwgh 1990/10/2 90/11/0025

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Veröffentlicht am 02.10.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

JN §66 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs5;
KFG 1967 §64 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Für den Begriff des ordentlichen Wohnsitzes ist zum einen ein tatsächliches Moment - die Niederlassung einer Person an einem Ort - und zum anderen ein psychisches Moment maßgebend, nämlich die (erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende) Absicht, diesen Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen, dh ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung, zu gestalten (Hinweis E 10.9.1982, 3867/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110025.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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