RS Vwgh 1990/10/3 89/13/0010

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §311 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 lita;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991/521;

Rechtssatz

Wurde im Verlauf des Abgabenverfahrens die Bewilligung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten ohne nähere Begründung nur hinsichtlich eines Teilbetrages der bestehenden Abgabenschuld versagt, obwohl die Nachsicht hinsichtlich des ganzen Betrages beantragt worden war, so steht eine formelle finanzbehördliche Absprache über den Differenzbetrag noch aus. Diesen ausstehenden Abspruch kann der AbgPfl nur durch Geltendmachung der Entscheidungspflicht, nicht aber durch eine Bescheidbeschwerde herbeiführen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130010.X03

Im RIS seit

03.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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