RS Vwgh 1990/10/3 89/02/0195

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2a idF 1983/174;
StVONov 10te;
VwGG §13 Abs1 Z2;
VwRallg;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):88/18/0091 E 28. Oktober 1988 RS 1; 88/18/0091 E 28. Oktober 1988 RS 2; 88/18/0091 E 28. Oktober 1988 RS 8; 88/18/0091 E 28. Oktober 1988 RS 7; 88/18/0091 E 28. Oktober 1988 RS 6; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Nach den EB zur zehnten StVONov (1188 Blg NR XV GP) wird grundsätzlich daran festgehalten, daß ein Abschleppen nur bei einer unmittelbaren Verkehrsbeeinträchtigung in Betracht kommt. Was unter einer "unmittelbaren Verkehrsbeeinträchtigung" verstanden wird, ergibt sich erst aus der dazu im Gegensatz stehenden Ausnahmeregelung des § 89a Abs 2a lit g StVO und des § 89a Abs 2a lit h StVO, hinsichtlich derer somit eine "mittelbare Verkehrsbeeinträchtigung" (durch das bloße Abstellen eines Fahrzeuges auf einer der darin genannten Verkehrsflächen) angenommen wird. Daß demnach in jenen Fällen die bisherige "Besorgnisjudikatur" hinfällig wäre, geht daraus nicht hervor; vielmehr wurde an der bisherigen Rechtslage grundsätzlich festgehalten

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020195.X07

Im RIS seit

25.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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