RS Vwgh 1990/10/3 90/02/0120

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
VStG §3 Abs1;

Rechtssatz

Ist ein wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO Besch schon fünfzehn Minuten nach dem Tatzeitpunkt dazu fähig, ein Telefongespräch zu führen und behauptet er nicht einmal, aufgrund einer durch den Verkehrsunfall erlittenen Kopfverletzung und eines Unfallschocks irgendeine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben, so bedarf es keiner Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Lösung der Frage, ob sich der Besch auf mangelnde Zurechnungsfähigkeit iSd § 3 Abs 1 VStG zu berufen vermag (Hinweis E 1.4.1987, 86/03/0243).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020120.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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