RS Vwgh 1990/10/3 86/13/0103

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §232;
BAO §257 Abs1;
BAO §258 Abs2 litb;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 266; Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 90/13/0049 E VS 20. Jänner 1993 VwSlg 6746 F/1993 RS 1; 90/13/0049 E VS 20. Jänner 1993 VwSlg 6746 F/1993 RS 3; dahingehend, daß es dem VwGH nicht zusteht, anläßlich einer Beschwerdesache des Beigetretenen gegen den Berufungsbescheid in der Abgabensache dessen Beitrittsberechtigung gemäß § 257 Abs. 1 BAO zu prüfen (RIS: abwh)

Rechtssatz

Wäre die Beitrittserklärung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde jedenfalls gemäß § 258 Abs. 2 lit. b BAO zurückzuweisen gewesen, so wird dadurch, daß die belangte Behörde dies nicht getan hat, sondern die Berufung gegen den Sicherstellungsantrag, der kein Abgabenbescheid ist, abgewiesen hat, der Beschwerdeführer in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, weil ein Bescheid, mit dem eine Berufung abgewiesen wird, und dessen Rechtswirkung sich darin erschöpft, daß der angefochtene Bescheid bestätigt wird, nicht Rechte einer Person verletzt, die zur Erhebung der Berufung gar nicht berechtigt war.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130103.X03

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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