RS Vwgh 1990/10/3 90/02/0094

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/02/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0122 E 25. April 1985 RS 5

Stammrechtssatz

Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss; nicht aber kann der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge; bei einer solchen Auslegung träte diese Folge nämlich immer schon dann ein, wenn zB Zufahrts- Park- oder Haltebeschränkungen zugunsten eines sachlich oder persönlich umschriebenen Kreises von Benützern durchbrochen werden (Hinweis E 9.10.1978, 2370/77).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020094.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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