RS Vwgh 1990/10/3 90/13/0069

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §23;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
WTBO §27 Abs4;

Rechtssatz

Der von der Rechtsprechung im Steuerrecht geforderten Publizität für die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen ist dadurch, daß ein Steuerberater (hier: Wirtschaftstreuhänder) den Gesellschaftsvertrag verfaßt und an der Generalversammlung der GmbH, in der dieser Vertrag genehmigt wurde, teilgenommen hat, nicht Genüge getan (Hinweis E 18.5.1977, 346, 453/77, VwSlg 5139 F/1977), zumal im Beschwerdefall nicht einmal ersichtlich ist, daß der beauftragte Wirtschaftstreuhänder in den Streitjahren durch die Gesellschafter von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden wäre (§ 27 Abs 4 WTBO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130069.X03

Im RIS seit

03.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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