RS Vwgh 1990/10/3 89/13/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19;
EStG 1972 §23;
EStG 1972 §25;
EStG 1972 §47 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 173;

Rechtssatz

Hat die belBeh nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum Einkünfte aus einer gleichen Tätigkeit (hier: Beratung verschiedener Gemeinden in steuerlichen Rechtsfragen) von einem Kalenderjahr zum andern einmal als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und das andere Mal als solche aus nichtselbständiger Arbeit qualifiziert wurden, und hat sie sich weiters - trotz entsprechenden Berufungsvorbringens - mit dem konkreten Inhalt der Tätigkeit des AbgPfl (Dienstvertrag oder Werkvertrag, Ähnlichkeit mit der Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders) nicht näher auseinandergesetzt, so belastet dies den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130198.X01

Im RIS seit

03.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten