RS Vwgh 1990/10/3 89/02/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2a litg idF 1983/174 ;
StVO 1960 §89a Abs2a lith idF 1983/174 ;
StVONov 10te;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach den EBzRV der zehnten StVONov 1188 Blg NR XV GP kommt es in den Fällen des § 89a Abs 2a lit g und lit h StVO auf eine "unmittelbare" Verkehrsbeeinträchtigung nicht an. Es ist daraus klar erkennbar, daß der Gesetzgeber in derartigen Fällen das "Abstellen" eines Fahrzeuges einer dadurch bewirkten Verkehrsbeeinträchtigung, die durch diese Bestimmung hintangehalten werden soll, von vornherein gleichsetzt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020195.X05

Im RIS seit

25.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten