RS Vwgh 1990/10/3 90/02/0094

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/02/0095

Rechtssatz

Ist ein Gasthausparkplatz eingezäunt und bei dessen Einfahrt ein Schild mit dem Hinweis "Parken nur für Gäste" angebracht, so stellt dieser Parkplatz dennoch eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, weil jedermann die Möglichkeit hat, "Gast" zu werden. Daß die Einfahrt zum Parkplatz mit einer Schiebetüre, die eine im Boden eingelassene Schiene aufweist, grundsätzlich geschlossen werden kann und während der Urlaubssperre geschlossen ist, ändert an der Öffentlichkeit des Gästeparkplatzes nichts (Hinweis E 25.4.1985, 85/02/0122, 0123).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem VerkehrDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gast Gästeparkplatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020094.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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