RS Vwgh 1990/10/3 86/13/0081

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §232;
FinStrG §197;
FinStrG §53 Abs1 litb;
FinStrG §82 Abs2;
FinStrG §99 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 147;

Rechtssatz

Aus einem Sicherstellungsauftrag kann lediglich auf die Höhe der voraussichtlich festzusetzenden Abgaben geschlossen werden; eine Klärung der Frage, ob vorsätzlich ein Finanzvergehen begangen worden ist, zu dessen Ahndung bei entsprechender Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages das Gericht zuständig wäre, wird durch einen Sicherstellungsauftrag nicht herbeigeführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130081.X02

Im RIS seit

03.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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