RS Vwgh 1990/10/3 90/02/0055

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §18 Abs3 idF 1976/412;

Rechtssatz

Bei Auslegung des § 18 Abs 3 StVO ist primär von der dieser Bestimmung zugrundeliegenden Zielsetzung auszugehen, eine Behinderung des Querverkehrs durch anhaltende Fahrzeuge zu verhindern. Diese Bestimmung verpflichtet einen sich einer Kreuzung nähernden Fahrzeuglenker, sich schon vor Erreichen der Kreuzung davon zu vergewissern, daß er diese zur Gänze überqueren können werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020055.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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