RS Vwgh 1990/10/5 90/18/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §10;
StVO 1960 §52 lita Z13a;
StVO 1960 §62 Abs1;
StVO 1960 §62 Abs3;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wurde der Bericht des Meldungslegers, aus dem hervorgeht, daß innerhalb der Tatzeit in der Ladezone am vom Besch gelenkten LKW keinerlei Ladetätigkeit durchgeführt worden war, mit dem übrigen Inhalt des Verwaltungsstrafaktes einer Kanzleikraft des ausgewiesenen Vertreters des Besch mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgehalten, so stellt dies eine taugliche Verfolgungshandlung auch hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale dar, die erst von der Berufungsbehörde in den verurteilenden Spruch aufgenommen wurden (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180125.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten