RS Vwgh 1990/10/5 90/18/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z17;
StVO 1960 §2 Abs1 Z3b;
StVO 1960 §24 Abs1 litd;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Straßenkreuzung büßt ihre Qualifikation als solche weder dadurch ein, daß der "gegenständliche Bereich des A-Platzes nur in östlicher Richtung und die B-Straße nur in nördlicher Richtung als Einbahnstraße befahren werden darf", noch dadurch, "daß der A-Platz im Vergleich zur B-Straße eine größere Breite aufweist".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180114.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten