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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine Straßenkreuzung büßt ihre Qualifikation als solche weder dadurch ein, daß der "gegenständliche Bereich des A-Platzes nur in östlicher Richtung und die B-Straße nur in nördlicher Richtung als Einbahnstraße befahren werden darf", noch dadurch, "daß der A-Platz im Vergleich zur B-Straße eine größere Breite aufweist".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180114.X01Im RIS seit
11.07.2001