RS Vwgh 1990/10/5 90/18/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1002;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §63;
VStG §51;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/18/0051

Rechtssatz

Erteilt jemand einem anderen den Auftrag zur Verfassung des Textes eines RM, so bedient er sich nicht eines (bloßen) Boten, auch wenn ein Vollmachtsverhältnis nicht vorliegt.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Bote Stellung des Vertretungsbefugten Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180050.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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