RS Vwgh 1990/10/8 90/19/0037

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ArbVG §11 Abs1;
ArbVG §2 Abs1;
AZG §5 Abs1;
AZG §7 Abs1;
AZG §7 Abs3;
KollV Arbeiter Garagen Tankstellen Servicestationsunternehmung §3 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: DRdA 1991/4, 311;

Rechtssatz

Ein Kollektivvertrag, der zufolge der eingeräumten Ermächtigung eine Verlängerung der Normalarbeitszeit oder (und) ein höheres als das nach § 7 Abs 1 AZG zulässige Ausmaß an Überstunden zuläßt, darf nur dann geschlossen werden, wenn die in § 5 Abs 1 und § 7 Abs 1 und 3 AZG angeführten Voraussetzungen (daß in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, und daß ein erhöhter Arbeitsbedarf gegeben ist) vorliegen. Sobald aber der Kollektivvertrag abgeschlossen und verbindlich geworden ist, ist das Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelfall nicht mehr zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190037.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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