RS Vwgh 1990/10/8 90/15/0134

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 lita idF 1990/357 ;
BAO §308 Abs1 idF 1987/312;
FinStrG §167 Abs1 idF 1987/312;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Unterfertigt ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen Schriftsatz, ohne ihn zu lesen, und bleiben dadurch - allenfalls auf weisungswidriges Verhalten des Kanzleipersonals zurückführende - Mängel des Schriftsatzes (etwa die unrichtige Behördenbezeichnung) unbemerkt, bedeutet dies ein nicht als minderen Grad des Versehens zu qualifizierendes Verschulden des Parteienvertreters (Hinweis B 19.1.1990, 89/18/0202, 0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150134.X05

Im RIS seit

08.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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