RS Vwgh 1990/10/8 90/15/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
36 Wirtschaftstreuhänder
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
BAO §308 Abs1;
FinStrG §167 Abs1;
HGB §49;
VwGG §46 Abs1;
WTBO §2 Abs3;
WTBO §29 Abs2;
WTBO §29 Abs5;
WTBO §33 Abs1 litc;

Rechtssatz

Ist der Parteienvertreter eine juristische Person iSd § 2 Abs 3 und § 29 Abs 2 und 5 WTBO, so ist das Verschulden jenes Organes bzw Vertreters der juristischen Person, der nach den gesetzlichen Vorschriften - im Beschwerdefall (Prokurist) § 49 HGB iVm § 33 Abs 1 lit c WTBO - und den Organisationsnormen der juristischen Person zu deren Vertretung berufen ist und deren Eingaben an Behörden unterfertigt, dem Verschulden des berufsmäßigen Parteienvertreters - und nicht dem des Kanzleipersonals - gleichzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150134.X04

Im RIS seit

08.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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