RS Vwgh 1990/10/8 90/19/0099

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Ist die Beschwerde gegen "das Berufungserkenntnis des Amtes der Tiroler Landesregierung" gerichtet, und legt der Bf gleichzeitig mit seiner Beschwerde eine Kopie des angefochtenen Bescheides vor, aus der sich ergibt, daß es sich um einen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol handelt, somit aus dem angefochtenen Bescheid die belangte Behörde eindeutig hervorgeht, so besteht kein Grund zur Zurückweisung der Beschwerde.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190099.X01

Im RIS seit

08.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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