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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ist die Beschwerde gegen "das Berufungserkenntnis des Amtes der Tiroler Landesregierung" gerichtet, und legt der Bf gleichzeitig mit seiner Beschwerde eine Kopie des angefochtenen Bescheides vor, aus der sich ergibt, daß es sich um einen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol handelt, somit aus dem angefochtenen Bescheid die belangte Behörde eindeutig hervorgeht, so besteht kein Grund zur Zurückweisung der Beschwerde.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190099.X01Im RIS seit
08.10.1990Zuletzt aktualisiert am
30.11.2009