RS Vwgh 1990/10/8 89/15/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

20/08 Urheberrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UrhG §4;
UrhG §73 Abs2;
UStG 1972 §10 Abs2 Z16;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 291;

Rechtssatz

Unter "Film" (als Oberbegriff für Filmwerke und Laufbilder im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 4 und § 73 Abs 2 UrhG ist eine den Eindruck eines bewegten Bildes vermittelnde Bildfolge bzw Bild-Tonfolge zu verstehen, wobei es auf das bei der Bildaufzeichnung bzw Bild-Tonaufzeichnung verwendete Trägermaterial nicht ankommt; auch auf "Videokassetten" gespeicherte bewegte Bild-Tonfolgen sind unter den Begriff "Film" zu subsumieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150080.X02

Im RIS seit

08.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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