RS Vwgh 1990/10/8 89/15/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §18 Abs8;
UStG 1972 §7 Abs1 Z3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 260;

Rechtssatz

Ausf, weshalb im vorliegenden Fall eine Ausgangsfakturenliste in Zusammenhang mit den Ausgangsfakturen desjenigen, der die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen in Anspruch nehmen wollte, und den Fakturen der Spediteure keinen buchmäßigen Nachweis der in § 7 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1972 genannten Voraussetzungen bildet:

Weder der Ausgangsfakturenliste noch den Ausgangsfakturen selbst konnte entnommen werden, welche Waren Gegenstand der Lieferungen waren, weil als Produktbezeichnungen lediglich nicht erläuterte und dem Außenstehenden nicht nachvollziehbare Ziffernkombinationen bzw Buchstaben-Ziffernkombinationen aufschienen. Aus diesem Grund war auch die Herstellung eines Zusammenhanges zwischen den in den Ausgangsfakturen bezogenen Geschäften mit den Angaben in den Ausfuhrnachweisen nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150077.X03

Im RIS seit

08.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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