RS Vwgh 1990/10/8 89/15/0112

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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32/04 Steuern vom Umsatz
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §11;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 lita;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §5;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §6 Z9 lita;

Rechtssatz

Das Tragen der Risken eines verseuchten Erdreichs, unzureichender Tragfähigkeit des Untergrundes und der Zerstörung des Grundstückes durch Naturkatastrophen schon ab Beginn der Bauerrichtung vermag bei Vorliegen einer Reihe gewichtiger gegen die Bauherreneigenschaft sprechende Momente für sich alleine letztere Eigenschaft des Erwerbers eines Grundstückes samt zu errichtendem Gebäude nicht zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150112.X13

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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