RS Vwgh 1990/10/8 89/15/0146

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

AbgÄG 1984 Abschn1 Art2 Z3;
AbgÄG 1984 Abschn3 Art2 Z1;
BAO §303;
BAO §307 Abs3 idF 1980/151;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;
UStG 1972 §2 Abs6;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 288;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die völlige Beseitigung des Abgabenbescheides durch die Wiederaufnahme des Verfahrens (Hinweis E 9.11.1988, 87/13/0096) durch das Finanzamt ist im Zeitpunkt der Erlassung des neuen Sachbescheides die betreffende Abgabe nicht (geschweige denn rechtskräftig) festgesetzt. In Entsprechung der Übergangsbestimmung des Abschn 3 Art 2 Z 1 des AbgÄG 1984, wonach Abschn 3 Art 1 Z 1 dieses Gesetzes in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Abgabe nicht rechtskräftig festgesetzt ist, ist daher der dem § 2 UStG 1972 durch das AbgÄG 1984 angefügte Abs 6 auch dann anzuwenden, wenn die Umsatzsteuer zwar vor Inkrafttreten des AbgÄG 1984 bereits (rechtskräftig) festgesetzt war, das Verfahren aber nach diesem Zeitpunkt wiederaufgenommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150146.X03

Im RIS seit

08.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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