RS Vwgh 1990/10/8 89/15/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §18 Abs8;
UStG 1972 §6 Z1;
UStG 1972 §7 Abs1 Z3;
UStG 1972 §7 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 261;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0043 E 15. September 1986 VwSlg 6144 F/1986 RS 4

Stammrechtssatz

Unter den "nachzuweisenden Voraussetzungen" gem § 18 Abs 8 UStG 1972 sind die nach den jeweiligen umsatzsteuerlichen Bestimmungen buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen zu verstehen, das ist im Falle des § 6 Z 1 iVm § 7 Abs 1 UStG 1972 (steuerfreie Ausfuhrlieferung) der Abschluß des der Ausfuhrlieferung zugrundeliegenden Umsatzgeschäftes mit einem ausländischen Abnehmer und die Versendung des Gegenstandes in das Ausland in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes. Für den Nachweis letzterer Voraussetzung genügt wohl die Vorlage der Ausfuhrbescheinigung. Dagegen bedarf der Nachweis der erstgenannten Voraussetzung der Vorlage buchmäßiger Aufzeichnungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150154.X03

Im RIS seit

08.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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