RS Vwgh 1990/10/9 AW 90/04/0086

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §29;
GewO 1973 §349 Abs1;
GewO 1973 §349 Abs8;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Landesinnung als Beschwerdeführer, Interessen von Mitgliedern - Durch einen bescheidmäßigen Abspruch über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung gemäß § 349 Abs 1 Z 1 GewO 1973 kann für die im Grunde des Art 131 Abs 2 B-VG in Verbindung mit § 349 Abs 8 GewO 1973 beschwerdeführende Landesinnung kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein, weil hiedurch in ihrer Stellung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine Änderung eintritt. Einen für die beschwerdeführende Landesinnung verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil hat diese auch gar nicht behauptet, sondern lediglich auf die sich aus dem Bescheidanspruch ergebenden Wirkungen für das vom Verfahren betroffene Innungsmitglied und "ihre anderen Innungsmitglieder" hingewiesen. Ein allfälliger sich für dritte Personen ergebender Nachteil ist aber nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG (Hinweis B 7.12.1976, 2210/76, VwSlg 9194 A/1976).

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040086.A01

Im RIS seit

09.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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