RS Vwgh 1990/10/10 90/03/0135

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Veröffentlicht am 10.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/13 89/03/0103 1

Stammrechtssatz

Die Lenkereigenschaft eines Besch kann nicht nur im Wege einer Aufforderung nach § 103 KFG ermittelt werden. Vielmehr handelt es sich bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs 2 AVG.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030135.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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