RS Vwgh 1990/10/10 90/03/0139

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Veröffentlicht am 10.10.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art89 Abs1;
StVO 1960 §44 Abs1 idF 1983/174;
StVO 1960 §51 Abs1 idF 1983/174;
StVO 1960 §52 lita Z10a idF 1983/174;
StVO 1960 §54 Abs5 litb idF 1983/174;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0160 E 24. Februar 1988 VwSlg 12656 A/1988 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Strecke von mehr als 1 km und bei den aufgestellten Wiederholungszeichen liegt im Falle des Fehlens der gem § 51 Abs 1 StVO vorgeschriebenen Zusatztafeln (§ 54 Abs 5 lit b StVO) über die Länge der Verbotsstrecke eine nicht gesetzmäßige Kundmachung der Verordnung vor. Sie ist daher nicht anzuwenden (Maßgebend ist die Kundmachung für den relevanten Bereich, wo die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde).

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030139.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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